Auch der Verein Wiener Jugenderholung lebt Kinderrechte.

Jedes Kind hat ein Recht auf Erholung und Urlaub, das steht im Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention.

Artikel 31: Spiel, Freizeit & Erholung

1.Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

2.Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Gemeinsam mit der Kinder- und Jugendhilfe feiern wir den 30. Geburtstag der Kinderrechte.

Komm vorbei und besuch uns!

30 Jahre Kinderrechte

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